Sonderrecht und Wegerecht – Wo ist der Unterschied?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt in § 35 fest, dass unter Anderem die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Das heißt, der Feuerwehr obliegt uneingeschränktes Sonderrecht. So dürfen wir mit den Einsatzfahrzeugen nach Alarmierung z.B. entgegen der Fahrtrichtung Einbahnstraßen befahren, brauchen an einem „Halt – Vorfahrt gewähren“ (Stoppschild) nicht anhalten oder dürfen auch vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkungen missachten. Das aber nur unter der Prämisse, dass wir einen hoheitlichen Auftrag haben. Dieser wird uns erteilt mit der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle.

Alarmfahrt für zwei Minuten?

Wenn die Feuerwehr alarmiert wird und mehrere Fahrzeuge fahren mit Blaulicht und Martinshorn durch die Stadt, dann ist das Interesse der Passanten groß und man fragt sich: „Was ist passiert?“ Doch nach nicht einmal zwei Minuten machen die Einsatzfahrzeuge das Blaulicht aus, schalten das Martinshorn ab und fahren wieder zurück zur Feuerwache. Berechtigterweise fragen sich die Passanten nun: „Was soll das? Haben die Langeweile?“ Natürlich nicht! Hier die Erklärung…

Herbstgefahren im Straßenverkehr

"Mit Beginn des Herbstes ändert sich Vieles im Straßenverkehr. Verkehrsteilnehmer müssen ihr Verhalten anpassen, um weiterhin sicher und unfallfrei unterwegs zu sein“, so der Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-D./Uelzen, Martin Schwanitz und gibt Hinweise & Tipps zu den herbstlichen Gefahren im Straßenverkehr.

Tipps für die Weihnachtszeit

Es riecht nach Kerzenduft und frischem Tannengrün. Jeder genießt die beschauliche Vorweihnachtszeit. Eine weihnachtliche Idylle, die sich innerhalb weniger Sekunden in einen Albtraum verwandeln kann.

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