Sonderrecht und Wegerecht – Wo ist der Unterschied?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt in § 35 fest, dass unter Anderem die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Das heißt, der Feuerwehr obliegt uneingeschränktes Sonderrecht. So dürfen wir mit den Einsatzfahrzeugen nach Alarmierung z.B. entgegen der Fahrtrichtung Einbahnstraßen befahren, brauchen an einem „Halt – Vorfahrt gewähren“ (Stoppschild) nicht anhalten oder dürfen auch vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkungen missachten. Das aber nur unter der Prämisse, dass wir einen hoheitlichen Auftrag haben. Dieser wird uns erteilt mit der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle.